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Unsere AGBs

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und werden spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als geltend angenommen. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit diese nicht schriftlich von der BITSz electronics GmbH bestätigt worden sind.

3) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

4) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.


2. Auftragsannahme, Rücktrittsrecht
1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die BITSz electronics GmbH eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden. Die Annahme von Bestellungen kann innerhalb von 4 Wochen erfolgen. BITSz electronics GmbH behält sich vor einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen.

2) Ist eine Lieferung durch uns von einer Selbstbelieferung durch einen Vorlieferanten abhängig, sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Schadenersatzansprüche entstehen, sofern die Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten trotz rechtzeitigem Abschluss des Deckungsgeschäftes mit diesem auch nicht nur vorgehende Zeit unterbleibt und wir alle zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um die Lieferung zu ermöglichen. Dies gilt nicht, sofern die Selbstbelieferung aus einem Umstand unterbleibt, den wir zu vertreten haben.

3) Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlung einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist die BITSz electronics GmbH zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag, ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen der BITSz electronics GmbH gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn der BITSz electronics GmbH andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält die BITSz electronics GmbH weiter an den Vertrag fest, so ist sie berechtigt Vorauszahlungen, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4) Werden von uns für die Liefergegenstände Leistungsdaten und Verarbeitungszeiten genannt bzw. einem Vertrag zugrunde gelegt, so beziehen sich diese Angaben ausschließlich auf unsere Erzeugnisse, die Gegenstand des Vertrages sind, ohne Berücksichtigung der Verarbeitungszeit und sonstiger Auswirkungen der mit diesen Erzeugnissen im Verbund arbeitenden anderen Geräten oder dergleichen.

5) Verbesserungen und Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen der BITSz electronics GmbH zumutbar sind. Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin und/oder Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- oder Preisänderungen eintreten können.

6) Abbildungen, Aufzeichnungen sowie Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben in Angeboten und Angebotsunterlagen können handelsübliche Abweichungen enthalten, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. Kostenvoranschläge können um 15% über- bzw. unterschritten werden.

7) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Die vorgenannten Unterlagen sind uns auf Verlangen zurückzugeben.


3. Preise-, Zahlungsbedingungen
1) Der angebotene Preis gilt ab Herstellerwerk bzw. unseren Geschäftsräumen, oder bei Direktversand ab deutsche Grenze bzw. FOB deutscher Einfuhrhafen. Der Preis ist bezogen auf den offenen Rechnungsendbetrag, der auf den zur Zeit der Bestellung gültigen Material-, Energie- und Lohnkosten beruht. Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluss als Grundlage. Preisveränderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigt die BITSz electronics GmbH zur Preisanpassung.

2) Die in den Angeboten enthaltenen Preise sind unverbindlich. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der BITSz electronics GmbH genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die nicht in der Auftragsbestätigung enthalten sind, werden gesondert berechnet.

3) Alle Preise gelten stets nur für den jeweiligen Auftrag, also weder rückwirkend noch für künftige Aufträge.

4) Die Versandkosten, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trägt der Auftraggeber. Die Kosten für die Installation von Geräten werden dem Auftraggeber gemäß den jeweils gültigen Konditionen für Dienstleistungen berechnet.

5) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

6) Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug je nach Vereinbarung per Vorauskasse, Bar, per Nachnahme-Bar, Nachnahme-Versicherungsscheck, Nachnahme-Euroscheck oder bei Selbstabholung zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Für alle Lieferungen bleibt der Versand per Vorauskasse oder Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.

7) Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anderslautente Bestimmungen des Käufers.

8) Sind bereits Kosten der Betreibung und Zinsen entstanden, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

9) Sollte eine Anzahlung aufgrund gesetzlicher Vorschriften umsatzsteuerpflichtig sein, ist die auf die Anzahlung entfallende Umsatzsteuer mit der Anzahlung zu entrichten.

10) Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die BITSz electronics GmbH zu leisten.

11) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, bezogen auf den offenen Rechnungsendbetrag Verzugszinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

12) Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen zahlungshalber und bedürfen unserer Zustimmung. Banken-, Diskont-, Wechselspesen und sonstige Kosten zzgl. Umsatzsteuer trägt stets der Auftraggeber. Erweist sich ein Wechsel als nicht diskontfähig oder wird er nicht eingelöst, so ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Aufforderung des Auftraggebers zu begleichen.

13) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und von uns anerkannt sind.

14) Der Käufer trägt die gesamte Betreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.


4. Lieferzeit
1) Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2) Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung der BITSz electronics GmbH, jedoch nicht vor vollständiger Klärung der technischen Ausführung der Vertragsgegenstände. Bei nicht rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Auftraggeber beizustellenden Unterlagen, abzugebenden Erklärungen sowie bei Nichteinhaltung etwaiger anderer Verpflichtungen des Auftraggebers verlängert sich die Lieferfrist angemessen.

3) Die Lieferung des Vertragsgegenstandes erfolgt zu dem im Kaufvertrag bestimmten Zeitpunkt an die dort genannte Annahmestelle. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die gem. § 5 den Gefahrenübergang bewirkende Voraussetzungen gegeben sind.

4) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

5) Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er uns zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Entsprechende Dispositionen sind der BITSz electronics GmbH nachzuweisen.

6) Die Haftungsbegrenzung gemäss Abs. 5 gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.

7) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in welchem dieser in Annahmeverzug gerät.

8) Ist die Lieferung von der Selbstbelieferung durch uns abhängig, kommen wir nicht in Verzug, solange die Verzögerung durch eine Lieferungsverzögerung des Vorlieferanten bedingt ist, es sei denn, die Verzögerung der Selbstbelieferung beruht auf Gründen, die wir nach diesen Bedingungen zu vertreten haben. Der Auftraggeber ist im letztgenannten Fall jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

9) Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass sie im Hinblick auf den ausdrücklich vereinbarten vertragsgemäßen Gebrauch für den Auftraggeber unzumutbar sind. Über diese Teillieferung können gesonderte Rechnungen aufgestellt werden, die gemäß § 3 dieser AGB zu zahlen sind. Jede Teillieferung gilt als selbstständige Leistung.

10) Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung oder Restlieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir z.Bsp. behördliche Eingriffe, Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörung, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und unabwendbare Ereignisse, die bei unseren Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung unseres Betriebes abhängig ist. In wichtigen Fällen werden wir den Auftraggeber unverzüglich bei Beginn und Ende solcher Hindernisse unterrichten. Wird durch einen solchen Umstand eine von uns zu erbringende Leistung unmöglich, so werden wir von der entsprechenden Verpflichtung und allen damit zusammenhängenden sonstigen Verpflichtungen frei.


5. Gefahrenübergang - Versand
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ - also ab unserem Lager - vereinbart. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Übergabe an den Beförderungsunternehmer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen über. Der Gefahrenübergang erfolgt bereits am Tag der Versandbereitschaft, wenn sich der Versand durch einen Umstand verzögert, den wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir neben dem Versand noch weitere Leistungen (z.Bsp. Installation) übernommen haben. Die Mehrkosten für etwaig gewünschte Express-, Eilgut- sowie Eilpostsendungen trägt der Auftraggeber.

2) Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versendungsart getroffen wurde, erfolgt der Versand der Liefergegenstände auf dem uns günstigst erscheinenden Weg, jedoch ohne Gewähr für sicherste, günstigste und schnellste Beförderung.

3) Soll der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) geliefert werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns vor Versendung seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, über welche die Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen. Das gleiche gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für diese Regelung maßgebenden Vorschriften.

4) Sofern der Auftraggeber es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber. Im Schadenfall treten wir die Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug an den Auftraggeber ab, sobald dieser seine vertragliche Leistung erbracht und uns die Versicherungsprämie erstattet hat.

5) Bei Sendungen an die BITSz electronics GmbH trägt der Versender das Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei der BITSz electronics GmbH, sowie die gesamten Transportkosten.


6. Rücktritt der BITSz electronics GmbH
1) Treten unvorhergesehene, von uns nicht zu vertretende Umstände im Sinne von § 4 Abs. 10 auf, die zu einer nicht nur vorübergehenden, erheblichen Änderung der vertraglich geschuldeten Leistung führen, so ist der Vertrag entsprechend seinem ursprünglichen Zweck und unter Beachtung beider Parteiinteressen angemessen anzupassen. Kann der Zweck des Vertrages durch eine Vertragsanpassung nicht erreicht werden, so haben wir das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies dem Auftraggeber frühestmöglich mitzuteilen. Unsere Haftung bezüglich Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers im Zusammenhang mit einer Vertragsanpassung oder einem Rücktritt von uns nach Maßgabe der vorstehenden Regelung bestimmen sich nach § 8 dieser Bedingung.

2) Wird der Versand von Liefergegenständen aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Umstände verzögert oder nimmt der Auftraggeber einen Liefergegenstand unberechtigter Weise nicht an, so sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Sobald wir zum Rücktritt berechtigt sind, können wir vom Auftraggeber Erstattung der ihr durch die Lagerung entstehenden Kosten verlangen. Wir sind nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist auch berechtigt, anstelle des Rücktritts über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Die Geltendmachung von Verzugszinsen bleibt hierdurch unberührt.


7. Mängelgewährleistung
1) Der Kunde ist verpflichtet die gelieferten Produkte/erbrachten Leistungen innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt auf Vertragsgemäßheit sowie erkennbare Mängel, Vollständigkeit, Richtigkeit, Mängelfreiheit und Übereinstimmung mit der Rechnung zu untersuchen. Etwaige Beanstandung sowie erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen und genau zu bezeichnen.
Soweit die unverzügliche Mängelanzeige unterbleibt, gelten die gelieferten/erbrachten Produkte/Leistungen als vollständig und ordnungsgemäß geliefert/erbracht und daher genehmigt.

2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt, dies gilt auch für den Fall der Nichteinhaltung einer Eigenschaftszusicherung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Verlangen durch Übersendung eines beanstandeten Liefergegenstandes Gelegenheit zu geben, die Ursache der Beanstandung zu überprüfen und zu beseitigen, bzw. eine Ersatzlieferung auszuführen. Wir behalten uns die Geltendmachung von Rechten gemäß § 439 BGB vor.

3) Sind wir zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, wofür uns angemessen Zeit und Gelegenheit einzuräumen ist, fehl, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen, oder, sofern nicht nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, vom Vertrag zurückzutreten. Eventuelle Schadenersatzansprüche fallen unter die Bestimmungen unter § 8 (Haftung).

4) In Falle der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwerben wir mit dem Austausch/Ausbau Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten. Im Rahmen der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwenden wir Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder neuwertig, entsprechend dem jeweils üblichen Standard, sind. Für Mängel der Nachbesserung oder der neu erbrachten Leistung haften wir entsprechend den hier festgelegten Gewährleistungsbedingungen, zumindest jedoch bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist für die ursprüngliche Leistung.

5) BITSz electronics GmbH gewährleistet, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln behaftet sind. Die Beschaffenheit der Produkte ist in der Auftragsbestätigung abschließend beschrieben, Die Herstellung der Vertragsprodukte erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt. Die Vertragsparteien sind sich jedoch bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist Fehler der Produkte unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen.

6) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel, bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Kunden, Betrieb mit falscher Stromart oder -spannung, Anschluss an geeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm- und/oder Softwaredaten, Manipulation an Liefergegenständen, sowie jegliche Verbrauchsteile/Verschleißteile (insbesondere Batterien, Akkus, Schneidevorrichtungen, Beleuchtung, Temperaturfühler, Druckköpfe, Farbbänder, Zugbänder, Gummiwalzen, Rutschkupplungen, Touchreader, PC-Maus, Leitungen, Stecker). Es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

7) Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Seriennummern, Typenbezeichnungen, oder ähnliche Kennzeichen bzw. Aufkleber entfernt oder unleserlich gemacht wurden, sowie beim Verstoß gegen die Garantiebestimmungen des Herstellers.

8) Die Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung/Abnahme, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben.

9) Änderung der Konstruktion, der Ausführung oder der Zusammenstellung, die vom Hersteller vor Auslieferung einer Ware aus produktionstechnischen Gründen vorgenommen werden, berechtigen nicht zu einer Beanstandung, es sei denn, dass durch die Änderung der Konstruktion oder der Ausführung diese Ware für den Auftraggeber nicht mehr verwendbar ist.

10) Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil mit vollständigem Zubehör auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mir einer genauen Fehlerbeschreibung, Angaben der Modell- und Seriennummer, sowie eine Kopie des Lieferscheins, mit dem die Ware geliefert wurde, an die BITSz electronics GmbH zu senden. Solange der Käufer diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann er keine Nachbesserung, Wandlung oder Minderung verlangen. Stimmt die BITSz electronics GmbH einer Wandlung zu oder übersendet sie dem Käufer ein Austauschgerät, so ist sie berechtigt, dem Käufer das bei der Übersendung des defekten Gerätes fehlende Zubehör zum Verkaufspreis in Rechnung zu stellen bzw. von der erteilten Gutschrift in Abzug zu bringen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der BITSz electronics GmbH über. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls, wenn der Auftraggeber die Wartungs- und Behandlungsvorschriften für den Liefergegenstand missachtet und die Entstehung des Mangels darauf beruht. Das gleiche gilt, wenn ein Mangel durch Beschädigung, falsche Handhabung oder Bedienung seitens des Auftraggebers verursacht wurde. Schließlich erlischt die Gewährleistung sofern ein Mangel darauf beruht, dass der Auftraggeber oder ein Dritter an den Liefergegenständen Manipulationen vorgenommen haben. Werden Teile bzw. Geräte übersendet, die sich nach Prüfung als mangelfrei erweisen, so gilt eine Aufwandsentschädigung zugunsten der BITSz electronics GmbH in Höhe von Euro 50,00 oder gegen Nachweis ein sich ergebender angemessener höherer Betrag (z. B. bei Überprüfung durch den Hersteller der Kostenbetrag, die dieser der BITSz electronics GmbH in Rechnung stellt) als vereinbart.

11) Bei Abtretung der gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistung an Dritte ist auf die BITSz electronics GmbH zu verweisen. Die Kaufleute betreffenden Untersuchungs- und Rügepflichten bleiben unberührt. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur und den Austausch der beschädigten Liefergegenstände.

12) Die auf den Vertragsgegenständen gespeicherten Daten können bei der Reparatur verloren gehen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass für wesentliche Daten vor der Einsetzung der Reparatur gesichert sind. Wir übernehmen keine Haftung für verlorengegangene Datenbestände und hieraus resultierende Folgeschäden.


8. Haftung
1) Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung sowie bei einem Rücktritt gem. § 6 Abs. 1 sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruht.

2) Die Haftung wegen Fehlens von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert wurden, bleibt unberührt; für Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir jedoch nur, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen solche Schäden abzusichern.

3) Die BITSz electronics GmbH haftet für grobe Fahrlässigkeit bis zur Höhe des Auftragsvolumens. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). In diesem Fall ist die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Für völlig untypische oder unvorhersehbare Schäden haften wir nicht.

4) Die vorstehenden Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Ansprüche gemäss §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit.

5) Soweit sich aus diesen Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften nicht für Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Für Schäden, die im Zusammenhang mit der Verwendung elektronischer Zahlungsmedien (z.Bsp. Chip- und Magnetkarten) entstehen, haften wir nur insoweit, als wir dies zu vertreten haben. Insbesondere haften wir nicht für Manipulationen an den elektronischen Zahlungsmedien selbst oder an den Automaten, an denen die elektronischen Zahlungsmedien verwendet werden (z.B. Tank- und Parkscheinautomaten). Ebenso haften wir nicht für Transaktionsübermittlungsfehler.

6) Der vorstehende, in den Absätzen 5 enthaltene Haftungsausschluss gilt insbesondere für Ansprüche wegen Verschulden bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Produzentenhaftung. Die Haftungsfreizeichnung findet keine Anwendung, soweit ein entstandener Schaden auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln beruht.

7) Soweit unsere Haftung nach diesen AGB ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


9. Eigentumsvorbehalt
1) Die Liefergegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Dies gilt insbesondere für die Erfüllung der jeweiligen Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrunde, gegen den Auftraggeber zustehen. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

2) Be- oder Verarbeitung der von der BITSz electronics GmbH gelieferten und noch in deren Eigentum stehender Waren erfolgt im Auftrag der BITSz electronics GmbH, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für die BITSz electronics GmbH erwachsen können.

3) Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Bei Einbau in fremde Waren durch den Käufer wird die BITSz electronics GmbH Miteigentümerin an den neu entstehenden Produkten, im Verhältnis des Wertes der durch sie gelieferten Waren zu den mit verwendeten fremden Waren. Wird die von der BITSz electronics GmbH gelieferten Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt (Abs. 4) für die BITSz electronics GmbH.

4) Der Auftraggeber hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten im üblichen Umfang gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Schäden zu versichern soweit eine solche Versicherung bei Geschäften dieser Art üblich und angemessen ist.

5) Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an die BITSz electronics GmbH abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des von uns ausgewiesenen Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gemäss Abs. 3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. In diesem Fall wird durch Zahlung des Drittschuldners an den Auftraggeber zunächst der an uns nicht abgetretene Teil der Forderung getilgt. Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so gilt für die Forderung aus diesem Vertrag dieser Absatz entsprechend.

6) Der Auftraggeber ist berechtigt, Forderungen aus der Veräußerung bis zu einem jederzeit zulässigen Widerruf durch uns einzuziehen. Wir werden von diesem Widerrufsrecht nur Gebrauch machen, wenn wir unsere Forderung gefährdet sehen oder der Auftraggeber seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt. Unter diesen Voraussetzungen sind wir auch berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Auftraggeber erklärt hiermit sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände, auf dem sich die Gegenstände befinden, betreten und befahren können. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruches und die Pfändung eines in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7) Zur Abtretung von Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware ist der Auftraggeber in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir dies nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

8) Der Auftraggeber darf Liefergegenstände weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber uns unverzüglich hierüber zu unterrichten.

9) Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten 25%, so wird die BITSz electronics GmbH auf verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben. Der Käufer trägt die Beweislast dafür, dass die einbehaltenen Sicherheiten 25% übersteigen.


10. Patente
1) Sollte ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Erzeugnisse geltend machen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns hierüber sofort zu unterrichten. Wir sind dann berechtigt, auf eigene Kosten alle Verhandlungen einschließlich eines Gerichtsverfahrens im Zusammenhang mit der Schutzrechtsverletzung zu führen. Schadenersatzansprüche aufgrund von Patentverletzungen stehen dem Auftraggeber nicht zu.

2) Hat die Ausführung eines Auftrages nach den Angaben und Wünschen des Auftraggebers Schutzrechte Dritter verletzt, so haftet uns der Auftraggeber für alle sich daraus ergebenen Schäden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.


11. Datenschutz
Die BITSz electronics GmbH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes, mittels EDV zu speichern und weiterzuverarbeiten.


12. Software
Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, gelten die im mitgelieferten Lizenzvertrag stehenden Bedingungen.


13. Anwendbares Recht
Für diese Geschäftsbedingungen, sowie die gesamte Rechtsbeziehung zwischen der BITSz electronics GmbH und dem Geschäftspartner, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKG; EKAG jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird nach unserer Wahl Zwickau als Gerichtsstand für alle mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.